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Tod eines Selbständigen

Rentenbezüger

Ehegattenrente Selbständige
Stirbt ein verheirateter Altersrentenbezüger, so erhält der hinterbliebene Ehegatte eine Rente, sofern er

  • für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern aufkommen muss; oder

  • das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.


Die Ehegattenrente beträgt beim Tod eines Rentenbezügers 60% der zuletzt bezogenen Altersrente. Der Anspruch beginnt am Ersten des dem Todestag folgenden Monats und erlischt bei Wiederverheiratung oder Tod. Gleichgeschlechtliche Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sind dem Ehegatten gleichgestellt.


Lebenspartnerrente Selbständige
Stirbt ein Altersrentenbezüger und hinterlässt einen Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts, so hat dieser unter Erfüllung der reglementartischen Voraussetzungen Anspruch auf eine Lebenspartnerleistung in gleicher Höhe und unter den gleichen Kürzungsbestimmungen wie ein Ehegatte.

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