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Wohneigentum

Aktive Versicherte

Wie kann ich aus der Pensionskasse Wohneigentum finanzieren?
Sie können Ihre angesparten Mittel aus der PkK (2. Säule) zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum einsetzen:

  • für den Erwerb, die Erstellung, den Umbau von Wohneigentum;

  • für die Amortisation von Hypothekardarlehen; oder

  • für Beteiligungen an Wohneigentum



Vorbezug WEF
Zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf können Sie Ihre Mittel der beruflichen Vorsorge bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter vorbeziehen. Der Vorbezug muss mindestens CHF 20'000.00 betragen und ist nur alle fünf Jahre möglich.
Ist eine versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. der Partnerin oder des Partners notwendig. Der Ehegatte bzw. die Partnerin oder der Partner hat den Antrag auf Wohneigentumsförderung mitzuunterzeichnen. Die Unterschrift muss amtlich oder notariell beglaubigt sein.
Der Vorbezug wird an den Verkäufer, den beurkundenden Notar, den Ersteller des Wohneigentums oder an Ihren Hypothekargläubiger ausbezahlt. Eine Auszahlung auf Ihr persönliches Konto ist nicht möglich.
Ihre Vorsorgeleistungen (Renten) im Alter und teilweise bei Tod werden entsprechend gekürzt. Der Vorbezug wird separat vom Einkommen besteuert.

Rückzahlung Vorbezug WEF

Der vorbezogene Betrag samt Zinsen kann vom Versicherten auf freiwilliger Basis bis 3 Jahre vor dem Schlussalter zurückbezahlt werden. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt CHF 10'000.00. Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Art. 15 BVG gutgeschrieben. Für den vorbezogenen Betrag besteht Rückzahlungspflicht, wenn das Wohneigentum verkauft oder an Dritte vermietet wird oder wenn im Todesfall keine Vorsorgeleistungen fällig werden. Die Rückzahlung wird dem Steueramt gemeldet, die Steuern, welche beim Bezug bezahlt wurden, werden im Verhältnis zurückerstattet.

Höhe des Anspruchs
Bis zum 50. Altersjahr kann der gesamte Betrag bis zur Höhe Ihrer Freizügigkeitsleistung verwendet werden. Versicherte Personen, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges beanspruchen.

Verpfändung
Sie können Ihr PK-Guthaben und / oder Ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf verpfänden.
Bei der Verpfändung bieten Sie Ihrem Hypothekargläubiger die Vorsorgeansprüche als Sicherheit an. Das Vorsorgekapital bleibt in der Pensionskasse. Es erfolgt so lange keine Kürzung der Vorsorgeleistungen, wie Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Hypothekargläubiger nachkommen.

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