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nützliche Infos

Arbeitgeber

Aufnahme
In die Pläne Mitarbeiter werden alle Arbeitnehmer aufgenommen, die das 17. Altersjahr vollendet haben und vom Arbeitgeber einen Jahreslohn erhalten, der den Mindestlohn von ¾ der maximalen AHV-Altersrente, d.h. von CHF 22‘050.00 per 01.01.2023 übersteigt.


Aufnahmezeitpunkt
Die Aufnahme erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses.


Anrechenbarer Lohn
Der anrechenbare Jahreslohn entspricht dem zu Beginn des Kalenderjahres resp. beim Eintritt vereinbarten AHV-Jahreslohn.
Zulagen wie Familien- und Kinderzulagen, sowie Vergütungen für Überstunden werden nicht angerechnet.


Lohnänderungen

Der anrechenbare Lohn wird erstmals bei der Aufnahme eines Versicherten in die Vorsorgepläne Mitarbeiter, später auf den Beginn eines jeden Kalenderjahres, festgesetzt. Verändert sich der anrechenbare Lohn während des Kalenderjahres für die Zeitdauer von mind. 6 Monaten um mehr als 10 Prozent, erfolgt eine Anpassung auf den Zeitpunkt der Veränderung.


Beitragsbefreiung
Wird ein Versicherter arbeitsunfähig, so müssen nach einer Wartefrist von 3 Monaten ab dem darauf folgenden Monat weder er noch der Arbeitgeber weitere Beiträge an die PkK leisten. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit erfolgt die Befreiung von der Beitragspflicht entsprechend.


Unterschiedliche Vorsorgepläne
Die PkK bietet für Mitarbeiter (Versichertenkollektiven) verschiedene Vorsorgepläne an. Der angeschlossene Arbeitgeber wählt im Einverständnis mit seinem Personal einen Vorsorgeplan. Für verschiedene Kollektive innerhalb des angeschlossenen Arbeitgebers können unterschiedliche Vorsorgepläne gewählt werden. Der Arbeitgeber definiert die Kollektive nach objektiven Kriterien wie Anzahl Dienstjahre, Funktion, hierarchische Stellung, Alter oder Lohn. Bitte melden Sie sich auf der Geschäftsstelle, wenn Sie Interesse an unterschiedlichen Vorsorgeplänen haben.


Keine Aufnahme

Nicht in die PkK aufgenommen werden:

  • Arbeitnehmer bzw. Selbständigerwerbende, die das Schlussalter bereits erreicht oder überschritten haben;

  • Arbeitnehmer bzw. Selbständigerwerbende, die im Sinne der eidg. IV zu mindestens 70 % invalid sind sowie Arbeitnehmer, die im Sinne von Artikel 26a BVG provisorisch weiterversichert blieben;

  • Arbeitnehmer mit einem auf maximal 3 Monate befristeten Arbeitsvertrag. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von 3 Monaten hinaus verlängert, so erfolgt die Aufnahme in die PkK auf den Zeitpunkt, auf den die Verlängerung vereinbart wurde. Dauern mehrere, aufeinanderfolgende Anstellungen beim Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei Monate, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.







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