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Weiterversicherung des bisher versicherten Lohnes

Aktive Versicherte
Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können verlangen, dass die Vorsorge für den bisherigen versicherten Lohn weitergeführt wird.

Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes kann höchstens bis zum Referenzalter (Alter 65) erfolgen.

Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes sind von der Beitragsparität ausgenommen. Sämtliche Beiträge für die Weiterführung des bisherigen versicherten Lohnes gehen zu Lasten des Versicherten.

In der Berechnung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 17 FZG erfolgt für die Beiträge auf dem weiterhin versicherten Lohn kein Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr
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