Tod eines Mitarbeiters
Ehegattenrente vor Erreichen des Referenzalters (Mitarbeiter)
Ist der überlebende Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger als der Versicherte, so wird die laufende Rente für jedes den Altersunterschied von 10 Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um je 1 % der vollen Rente gekürzt.
Die Ehegattenrente beginnt am Monatsersten, der auf den Tod des Versicherten folgt, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des Anspruches auf eine Alters- oder Invalidenrente des Versicherten.
Die Ehegattenrente wird bis zum Tod des anspruchsberechtigten Ehegatten bzw. zu dessen Wiederverheiratung ausbezahlt.
Lebenspartnerrente Mitarbeiter
Stirbt ein Versicherter oder Rentenbezüger und hinterlässt einen Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts, so hat dieser unter Erfüllung der reglementarischen Voraussetzungen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in gleicher Höhe und unter den gleichen Kürzungsbestimmungen wie ein Ehegatte.
Todesfallkapital Mitarbeiter
Stirbt ein Versicherter vor der Pensionierung besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Das Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Altersguthaben des Versicherten im Zeitpunkt des Todes abzüglich dem Barwert einer allfälligen Ehegattenrente, Rente für den geschiedenen Ehegatten, Waisenrente oder Lebenspartnerrente.
Waisenrenten Mitarbeiter
Stirbt ein Versicherter, ein Invalidenrentner oder ein Altersrentner, so haben seine Kinder und die Pflegekinder, für deren Unterhalt er massgeblich aufgekommen ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Die Waisenrente beim Tod eines aktiven Versicherten beträgt 8 % des versicherten Lohnes. Die Waisenrente beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners beträgt 20 % der laufenden Alters- oder Invalidenrente.