Meldungen an die PKK
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber meldet der PkK fristgerecht die für die Durchführung der Vorsorge notwendigen Angaben gemäss Reglement und Anschlussvertrag, insbesondere:
die aufnahmepflichtigen Arbeitnehmer
den anrechenbaren Lohn bei der Aufnahme und auf den Beginn jedes Kalenderjahres
den Wechsel des Vorsorgeplans bei mehreren Kollektiven
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Versicherten
Heirat eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin
Adressänderung
unbezahlter Urlaub einers Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin
Anpassung der Rechtsform (Firma)
Die PkK lehnt jede Haftung für allfällige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten für die Versicherten oder Anspruchsberechtigten ergeben.