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Meldungen an die PKK

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber meldet der PkK fristgerecht die für die Durchführung der Vorsorge notwendigen Angaben gemäss Reglement und Anschlussvertrag, insbesondere:

  • die aufnahmepflichtigen Arbeitnehmer

  • den anrechenbaren Lohn bei der Aufnahme und auf den Beginn jedes Kalenderjahres

  • den Wechsel des Vorsorgeplans bei mehreren Kollektiven

  • die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Versicherten

  • Heirat eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin

  • Adressänderung

  • unbezahlter Urlaub einers Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin

  • Anpassung der Rechtsform (Firma)



Die PkK lehnt jede Haftung für allfällige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten für die Versicherten oder Anspruchsberechtigten ergeben.

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