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Beiträge

Arbeitgeber

Der Gesamtaufwand für die im Reglement umschriebene Personalvorsorge setzt sich zusammen aus den Altersgutschriften, den Beiträgen für die Deckung der Risikoleistungen, den Beiträgen an den Sicherheitsfonds gemäss Art. 56 BVG, den Beiträgen zur Deckung der Verwaltungskosten, den allfälligen Beiträgen zur Finanzierung des zu hohen Umwandlungssatzes und - wenn nötig - den Sanierungsbeiträgen.

Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme des Versicherten in einen Vorsorgeplan und dauert bis zum Tod bzw. bis zum Anspruch auf Beitragsbefreiung oder bis zur Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, längstens jedoch bis zum Bezug der Altersleistungen.

Die Höhe der Beiträge ist im Vorsorgeplan festgelegt, wobei der Arbeitgeber mindestens 50 % des Gesamtaufwandes pro Versicherten trägt.

Die Beiträge der Versicherten werden vom Arbeitgeber in monatlichen Raten vom Lohn abgezogen und sind der PkK zusammen mit seinen Beiträgen zu überweisen. Die in Rechnung gestellten Beiträge sind jeweils Ende Monat fällig. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die PkK Verzugszinsen von 5% erheben. Müssen Beiträge nach Ablauf der Zahlungsfrist eingefordert werden, gehen sämtliche anfallenden Kosten zulasten des Arbeitgebers.




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