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Tod eines Mitarbeiters

Rentenbezüger

Ehegattenrente Mitarbeiter
Stirbt ein verheirateter Altersrentenbezüger, so erhält der hinterbliebene Ehegatte eine Rente, sofern er

  • für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern aufkommen muss; oder

  • das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.


Die Ehegattenrente beträgt beim Tod eines Rentenbezügers 60% der zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente. Der Anspruch beginnt am Ersten des dem Todestag folgenden Monats und erlischt bei Wiederverheiratung oder Tod. Gleichgeschlechtliche Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sind dem Ehegatten gleichgestellt.

Der hinterlassene Ehegatte eines aktiv Versicherten kann anstelle der Ehegattenrente die Ausrichtung einer Kapitalabfindung beantragen. Die Höhe der Rentenabfindung entspricht entweder dem vorhanden Altersguthaben bzw. dem Barwert der Ehegattenrente. Es kommt der höhere dieser Werte zur Auszahlungen. Andere Rentenleistungen werden an diese Werte angerechnet.


Lebenspartnerrente Mitarbeiter
Stirbt ein Altersrentenbezüger und hinterlässt einen Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts, so hat dieser unter Erfüllung der reglementartischen Voraussetzungen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in gleicher Höhe und unter den gleichen Kürzungsbestimmungen wie ein Ehegatte.


Waisenrenten Mitarbeiter

Stirbt ein Altersrentner, so haben seine Kinder und die Pflegekinder, für deren Unterhalt er massgeblich aufgekommen ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Die Waisenrente beim Tod eines Altersrentners beträgt 20 % der laufenden Altersrente.


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