Hauptmenü:
Der Arbeitgeber meldet der PkK fristgerecht die für die Durchführung der Vorsorge notwendigen Angaben gemäss Reglement und Anschlussvertrag, insbesondere:
die aufnahmepflichtigen Arbeitnehmer,
den anrechenbaren Lohn bei der Aufnahme und auf den Beginn jedes Kalenderjahres,
den Wechsel des Vorsorgeplans bei mehreren Kollektiven,
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Versicherten.
Die PkK lehnt jede Haftung für allfällige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten für die Versicherten oder Anspruchsberechtigten ergeben.